header

Präambel
Verkündigung, Liturgie und Caritas sind Grundaufgaben der Kirche. Diese Dienste stehen nicht nebeneinander, sie bilden vielmehr miteinander ein Ganzes. Die Caritas stellt eine besondere Form der Verkündigung der Botschaft Jesu Christi dar. Die Evangelien berichten, dass sich Jesus der Armen und Leidenden angenommen und sich mit ihnen solidarisiert hat. „Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan" (Mt 25,40).
Mitmenschen die leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit zu erweisen, ist Aufgabe jedes Christen, jeder christlichen Gemeinschaft und Pfarrgemeinde sowie der verbandlich organisierten Caritas.
Dem Vorbild und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet, gibt sich der Caritasverband für den Landkreis Main-Spessart e.V. folgende neu gefasste Satzung:

§ 1 Name, Wesen, Sitz
1) Der Verein trägt den Namen „Caritasverband für den Landkreis Main-Spessart e.V.", nachfolgend „Verband" genannt.
2) Er ist die vom Bischof von Würzburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas im Landkreis Main-Spessart. Der Verband und seine Organe unterliegen der allgemeinen Aufsicht und der Vermögensaufsicht des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar). Der Verband steht unter dem Schutz des Bischofs.
3) Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg sowie des Deutschen Caritasverbandes.
4) Am 16.11.1964 wurde der Kreis-Caritasverband Lohr a. Main gegründet. Er mündete am 06.02.1975 in die Neugründung des Caritasverbandes für den Landkreis Main-Spessart e.V. ein und wurde am 14.05.1975 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gemünden a. Main, Zweigstelle Lohr a. Main, Band II Blatt 69, eingetragen.
5) Der Verband hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Lohr a. Main.

§ 2 Zweck, Aufgaben des Verbandes
1) Zweck des Verbandes ist die Förderung caritativer und sozialer Hilfen im Sinne der Präambel zu dieser Satzung.
2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. die caritative Gesinnung und Verantwortung in der Kirche zu wecken und zu erhalten,
2. die Werke der Caritas in den Pfarreien zu fördern und das Zusammenwirken der auf dem Gebiet der Caritas tätigen
Personen, Fachverbände, Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen herbeizuführen,
3. Aktionen und Werke überörtlicher Bedeutung, insbesondere bei außerordentlichen Notständen, durchzuführen,
sowie bei diözesanen Aufgaben mitzuwirken,
4. in anderen Organisationen und Zusammenschlüssen mitzuwirken, soweit dort Aufgabengebiete sozialer und
caritativer Hilfe berührt werden,
5. die soziale und caritative Facharbeit und ihre Methoden zu fördern und zu entwickeln,
6. soziale Berufe zu wecken und zu fördern, sowie ehrenamtliche Mitarbeit anzuregen und zu begleiten,
7. die Ausbildung, Fortbildung und Schulung von Mitarbeitern zu vermitteln,
8. die Entwicklung im sozialen und caritativen Bereich zu steuern und zu beeinflussen,
9. die Anliegen der Caritas in Angelegenheiten von überpfarrlicher Bedeutung zu vertreten und mit den Behörden und
sonstigen öffentlichen Organen zusammenzuarbeiten, insbesondere in der Sozial- und Jugendhilfe,
10. in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die Vertretung seiner
Gliederungen und korporativen Mitglieder in Angelegenheiten von überpfarrlicher Bedeutung und gegenüber
überörtlichen Organen auszuüben,
11. die Caritas als Wohlfahrtsverband und die kirchliche Sozialarbeit im jeweiligen Sozialhilfe- und
Jugendhilfeausschuss zu vertreten,
12. den Verband in den von der Kirche auf Dekanats- oder Kreisebene gebildeten Gremien und deren entsprechenden
Ausschüssen zu vertreten,
13. die Öffentlichkeit über Form, Inhalt und Bedeutung der caritativen Arbeit zu informieren und so ein besseres
Verständnis für dieselbe zu wecken,
14. die Protokolle der Mitgliederversammlungen der pfarrlichen Caritasvereine mit Jahresrechnung, Prüfungsbericht,
Haushaltsplan und Stellenplan zur Kenntnisnahme entgegenzunehmen,
15. die Gründung und Unterhaltung sozialer und caritativer Einrichtungen und Dienste, soweit diese nicht von anderen
kirchlichen Trägern und Organisationen wahrgenommen werden können.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mild tätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „die steuerbegünstig ten Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Verbandes ist die Förde­rung der Jugend- und Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens, der Hilfe für poli­tisch, rassisch oder religiös Verfolgter, für Flüchtlinge, Vertriebene und Aus­siedler, Behinderte sowie der Förderung mildtätiger Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben. Daneben betreibt der Verband in eigener Trägerschaft Einrichtungen und Dienste der Jugend- und Altenhilfe, der Migrationsberatung, psychosozialen Beratung, allgemeinen Sozialberatung ,Betreuungseinrichtung für Obdachlose und sozial Benachteiligte.
2) Der Verband kann seine Zwecke unmittelbar oder als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO im In- und Ausland verwirklichen. Dar­über hinaus kann sich der Verband zur Erfüllung seiner Zwecke Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2AO bedienen.
3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zu­wendungen aus Mitteln des Verbandes.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6) Mittelzuwendungen im Rahmen der Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 und 2 AO sind unabhängig von den vorstehenden Regelungen zulässig.
7) Der Verband ist zu allen Geschäften und Maßnahmen, auch zu Hilfs- und Nebengeschäften berechtigt, die mit dem steuerbegünstigten Verbands­zweck unmittelbar zusammenhängen oder diesen fördern. Insofern kann er auch weitere Unternehmen errichten oder sich an diesen beteiligen, sowie die Niederlassungen gründen.

§ 4 Organisation des Verbandes
1) Die den Dekanaten Lohr und Karlstadt zugehörigen Kirchenstiftungen mit eigener Kirchenverwaltung, die Pfarrgemeinderäte, vertreten durch deren Caritasbeauftragten, die im Landkreis tätigen Caritasvereine, anerkannten personalen Fachverbände und Vereinigungen der Caritas sind dem Ver-band angeschlossen und ordnen sich ihm zu.
2) Im Bedarfsfalle können sich Einrichtungen gleicher Fachrichtung zu besonderen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Kirchenstiftungen, Pfarrgemeinderäte, Vereine, Verbände, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer satzungsrechtlichen Vorschriften selbständig aus.
4) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung.
5) Der Verband unterhält an seinem Sitz in Lohr eine Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes mit seinen eigenen oder ihm unterstellten Einrichtungen und der angeschlossenen Verbände, Vereine und Vereinigungen sowie Arbeitsgemeinschaften, soweit diese keine eigenen Geschäftsstellen unterhalten.

§ 5 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verband ist möglich als
1. persönlich fördernde Mitgliedschaft (Abs. 2),
2. korporative Mitgliedschaft (Abs. 3 Ziff. 1 u. 2),
3. assoziiert-korporative Mitgliedschaft (Abs. 4).
2) Eine persönlich fördernde Mitgliedschaft im Verband ist ausnahmsweise möglich, wenn eine persönliche
Mitgliedschaft in einem pfarrlichen Caritasverein nicht erworben werden konnte. Die Ausübung des Stimmrechts ist
in § 17 Abs. 2 Ziffer. 1 geregelt.
3) Korporative Mitglieder des Verbandes sind:
1. geborene korporative Mitglieder. Solche sind alle im Verbandsbereich bestehenden Kirchenstiftungen, die eine
eigene Kirchenverwaltung haben, und alle Pfarrgemeinderatsgremien. Diese sollen in der Regel durch ihren
Caritasbeauftragten vertreten werden. Sie unterliegen keinem Aufnahmeverfahren nach § 6.
2. sonstige korporative Mitglieder. Solche können rechtsfähige kirchlich-caritative Träger von Einrichtungen oder
Diensten aus dem Verbandsbereich werden, wenn sie nach ihren anerkannten Satzungen (Statuten) caritative
Aufgaben erfüllen oder fördern. Die Ausübung des Stimmrechts ist in § 17 Abs. 2 Ziff. 3 geregelt.
4) Eine assoziiert-korporative Mitgliedschaft im Verband kann nur durch schriftlichen Vertrag, welcher den „Leitlinien zum
Anschluss von sozialen Gruppen und Vereinigungen an den Deutschen Caritasverband" vom 15.10.1986 in der jeweils
gültigen Fassung entsprechen muss, erworben werden.
5) Alle Mitglieder der angeschlossenen Caritasvereine auf der pfarrlichen Ebene und Fachverbände sind zugleich
Mitglieder des Caritasverbandes für den Landkreis Main-Spessart und über diesen Mitglied beim Caritasverband für die
Diözese Würzburg und beim Deutschen Caritasverband.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Über die Aufnahme und den Verlust der Mitgliedschaft entscheidet bei persönlich fördernden Mitgliedern der Vorstand, bei korporativen und assoziiert-korporativen Mitgliedern der Caritasrat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Eine
etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
2) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss eines Geschäftsjahres des
Verbandes wirksam wird,
2. durch Aberkennung der Mitgliedschaft nach Entscheidung
a) des Vorstandes bei persönlich fördernden Mitgliedern,
b) des Caritasrates bei korporativen und assoziiert-korporativen Mitgliedern
3. durch Tod einer natürlichen Person,
4. durch Auflösung einer juristischen Person oder Aberkennung ihrer Kirchlichkeit durch den Ortsordinarius.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
1) Es wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Art, Höhe und Fälligkeit die
Vertreterversammlung beschließt (§ 18 Ziff. 7).
2) Dabei muss gewährleistet sein, dass als jährlicher Mitgliedsbeitrag
1. von jedem geborenen korporativen Mitglied nach § 5 Abs. 3 Ziffer 1 ein vom Ortsordinarius festgesetzter
Ertragsanteil seiner jährlichen Sammlungen und Kollekten an den Verband abgeführt wird,
2. von jedem sonstigen korporativen Mitglied nach § 5 Abs. 3 Ziff. 2 ein von der Vertreterversammlung des Verbandes
als angemessen anerkannter jährlicher Mitgliedsbeitrag entrichtet wird.

§ 8 Organe
Organe des Verbandes sind
1) der Vorstand (§ 9),
2) der Caritasrat (§ 13),
3) die Vertreterversammlung (§ 17),

§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. den bischöflich ernannten Caritaspfarrern oder Caritasbeauftragten im Verbandsbereich,
4. dem Geschäftsführer, der beim Caritasverband für den Landkreis MSP e.V., angestellt ist,
5. einem weiteren Vorstandsmitglied.
2) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
3) Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und das weitere Vorstandsmitglied nach § 9 Abs. 1 Ziff. 5 werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Caritasrates, sowie den Informationsaustausch zwischen Diözesanverband und Kreisverband. Er handelt dabei nach einer vom Caritasrat erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand. Zum Vollzug der Beschlüsse aller Verbandsorgane bedient er sich seiner Geschäftsstelle (§ 4 Abs. 5). Für diese erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung nach einer vom Diözesancaritasverband empfohlenen Rahmengeschäftsordnung.
2) Dem Vorstand obliegen insbesondere:
1. die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes, der geprüften Jahres-rechnung und deren Vorlage über den
Caritasrat an die Vertreterversammlung,
2. die Erstellung des jährlichen Entwurfes für den Gesamthaushaltsplan mit Stellenplan und dessen Vorlage über den
Caritasrat an die Vertreterversammlung zur Beratung und Beschlussfassung,
3. Entscheidungen über Personalangelegenheiten im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes,
außerhalb dieser Pläne die Vornahme von vorläufigen Entscheidungen bis zur haushaltsrechtlichen Bestätigung durch
die Vertreterversammlung,
4. die Entscheidung über Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft von per-sönlich fördernden Mitgliedern (§ 6 Abs. 1 und
Abs. 2 Ziff. 2 a),
5. der Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen,
6. die Abwicklung von Grundstücksgeschäften,
7. die Aufnahme von Darlehen im lfd. Haushaltsjahr bis zu einer Höhe von 10 % des in der letzten Steuerbilanz
festgestellten, nicht zweckgebundenen Eigenkapitals,
8. Beratung der Empfehlungen des Beirates des Caritas-Seniorenzentrums.
3) Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Dies ist der nächsten Vertreterversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung
1) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder in seiner Ver­tretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einla­dung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spä­testens
eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes. Auf schriftlich be­gründeten Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand unverzüg­lich einzuberufen.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
3) Mitglieder des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen. Über die Sitzung des Vorstandes ist von einem damit Beauftragten ein Er­gebnisprotokoll anzufertigen, das von diesem und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern spätestens zur nächsten Sitzung vorzulegen ist.

§ 12 Gesetzliche Vertretung
1) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch zwei Personen des Vorstandes gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird be­stimmt, daß bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dieser durch seinen Stellvertreter vertreten wird. Sind beide verhindert, kann der Geschäftsführer gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes den Verband vertreten.
2) Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist durch § 21 Abs. 1 Ziff. 1 - 5 nach außen beschränkt.

§ 13 Der Caritasrat
Der Caritasrat wird auf 4 Jahre gewählt; ihm gehören an:
1) als stimmberechtigte Mitglieder mit jeweils einer Stimme pro Person
1. der Vorstand (§ 9),
2. die kirchlichen Vertreter im Jugend- und Sozialhilfeausschuss des Landkreises Main-Spessart,
3. je Fachverband aus dem Einzugsbereich des Verbandes ein Mitglied,
4. die Vorsitzenden der Sachausschüsse für caritative Aufgaben in den betreffenden Dekanatsräten oder eine
aus dem jeweiligen Dekanats­ratsvorstand zu benennende Person,
5. durch die Vertreterversammlung gewählte Personen, deren Zahl höchstens der Summe der unter 1-4 vorgenannten
Mitglieder entsprechen darf,
2) als beratende Mitglieder ohne Stimmberechtigung gehören dem Caritasrat an:
1. die Leiter von Einrichtungen des Kreis- und Diözesancaritasverbandes aus dem Verbandsbereich,
2. je ein Vertreter der Gruppe von Leitern der verschiedenen Facheinrich­tungen in kath. Trägerschaft im
Einzugsbereich dieses Verbandes (z. B. Kindergärten, Sozialstationen, kirchliche Schulen), soweit dieser
Vertreter durch die Gruppe dem KCV benannt wird,
3. sofern Arbeitsgemeinschaften für Facheinrichtungen gebildet sind, ent­senden diese anstelle eines einzelnen
Vertreters nach Abs. 2 Ziff. 2 je einen Vertreter in den Caritasrat,
4. weitere vom Vorstand zu berufende Personen.

§ 14 Aufgaben des Caritasrats
Dem Caritasrat obliegen folgende Aufgaben:
1. die Beratungen und Beschlussfassungen über den Tätigkeitsbericht, die geprüfte Jahresrechnung und den Haushaltsvoranschlag zur Vorlage an die Vertreterversammlung;
2. Genehmigung über Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstigen Rechten an Grundstücken, wenn hierfür die Genehmigung des Ortsordinarius zu beantragen ist;
3. die Aufnahme von Darlehen im lfd. Haushaltsjahr in Höhe von mehr als 10 % des in der letzten Steuerbilanz festgestellten nicht zweckgebundenen Eigenkapitals (§ 20 Abs. 1 Ziff. 4);
4. Aufnahme und Ausschluss von korporativen und assoziiert-korporativen Mitgliedern;
5. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
6. die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, über Neuaufgaben und über die Bildung von Arbeitsschwerpunkten im Landkreis Main-Spessart, unter Beachtung der Empfehlungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung;
7. die Koordination caritativer Aktivitäten im Landkreis Main-Spessart.

§ 15 Sitzungen und Beschlussfassungen des Caritasrates
1) Der Caritasrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal einberufen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Vorstandes ist er einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
2) Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner nach § 13 Abs. 1 stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. oder stellv. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes nach § 9. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3) Ist eine Caritasratssitzung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Caritasratssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
4) Mitglieder des Caritasrates sind von Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.
5) Über die Sitzung und Beschlüsse des Caritasrates ist von einem damit Beauftragten ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von diesem und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Die Vertreterversammlung, Stimmrecht
1) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus:
1. dem Caritasrat nach § 13
2. den Vertretern der korporativen Mitglieder nach § 5 Abs. 3,
3. den Vertretern der assoziiert-korporativen Mitglieder (§ 5 Abs. 4)
2) Die Stimmberechtigung in der Vertreterversammlung wird wie folgt geregelt, wobei gilt, dass jeder Vertreter im
Höchstfall zwei Stimmrechte ausüben kann:
1. persönliche Mitglieder nach § 5 Abs. 5 und persönlich fördernde Mitglieder nach § 5 Abs. 2 können an der
Vertreterversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Ebenfalls kein Stimmrecht haben die Vertreter der
assoziiert-korperativen Mitglieder (§ 5 Abs. 4)
2. Nur die Mitglieder des Caritasrates nach § 13 Abs. 1 sind auch in der Vertreterversammlung stimmberechtigt,
Mitglieder des Caritasrates § 13 Abs. 2 haben nur beratende Funktion.
3. Jedes korporative Mitglied nach § 5 Abs. 3 entsendet ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Mitglieder einen Vertreter.
Die Übertragung des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter in der Vertreterversammlung ist durch schriftliche
Vollmacht möglich.
Für die Pfarreien haben je eine Stimme die Kirchenstiftung mit eigener Kirchenverwaltung und der Caritasbeauftragte
des Pfarrgemeinderates (§ 5 Abs. 3).

§ 17 Aufgaben der Vertreterversammlung
Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:
1. die Wahl der zu wählenden Mitglieder von Vorstand, Caritasrat und der beiden Verbandsrevisoren,
2. die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg, darunter
der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und ein Vertreter der bischöflich ernannten Caritasseelsorger,
3. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Prüfungsberichtes von Vorstand, Caritasrat, sowie des Prüfungsberichtes
der Verbandsrevisoren
4. Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Jahresvoranschlages
mit Stellenplan,
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes,
6. die Regelung der Mitgliedsbeiträge nach § 7 durch Beschluss (Erlass einer Beitragsordnung),
7. die Entscheidungen über alle Angelegenheiten, für die nicht Vorstand oder Caritsrat zuständig sind.

§ 18 Einberufung der Vertreterversammlung
1) Die ordentliche Vertreterversammlung muss wenigstens einmal jährlich stattfinden.
2) Eine außerordentliche Vertreterversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim 1. Vorsitzenden beantragen.
3) Die Einberufung der Vertreterversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar mittels Vermeldung in den Seelsorgestellen oder durch Bekanntmachung im Würzburger Kath. Sonntagsblatt oder mittels schriftlicher Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, bei Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
4) Es kann auch über Angelegenheiten Beschluss gefasst werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Vertreter deren Behandlung beschließen, unbeschadet § 21 Abs. 1.
5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Vertreterversammlung, wenn außer dem 1. oder stellv. Vorsitzenden wenigstens 10 % der Stimmrechte vertreten sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit aller anwesenden Vertreter. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Wahl des Vorstandes, des Caritasrates und der beiden Verbandsrevisoren ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt.
7) Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Verbandes sind mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse dieser Art bedürfen einer
3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Vertreter.
8) Ist eine Vertreterversammlung nach Abs. 5 oder 7 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Vertreterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muss spätestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit Stimmrecht beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
9) Über die in der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse ist von einem damit Beauftragten ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von diesem und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Eine Ausfertigung hiervon ist spätestens vier Wochen nach der Vertreterversammlung dem Caritasverband für die Diözese Würzburg vorzulegen.

§ 19 Die Geschäftsführung
1) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
2) Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen in Einklang stehen.
3) Die Geschäftsführung der Verbandsorgane und die Jahresrechnung sind alljährlich durch zwei nach § 17 Ziff. 1 gewählte Verbandsrevisoren zu überprüfen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes und des Caritasrates sein. Dabei sind die erlassenen Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes zu beachten. Der Prüfungsbericht über die Geschäftsführung und die geprüfte Bilanz des Vorjahres sind Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung der Verbandsorgane.
4) Der Prüfbericht, die geprüfte Bilanz des Vorjahres und das Protokoll der Vertreterversammlung sind bis spätestens zum Ende des nachfolgenden Jahres dem Caritasverband für die Diözese Würzburg vorzulegen.
5) Gemäß bischöflichem Dekret vom 4. November 1995 erfolgt Revision durch den Diözesancaritasverband.

§ 20 Genehmigungspflicht
1) Nachfolgende Beschlüsse der Organe des Verbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Ortsordinarius:
1. Grundstücksgeschäfte, sofern eine finanzielle Beteiligung des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg bzw. des
Bischöflichen Stuhls erwartet wird,
2. Baumaßnahmen außerhalb des beschlossenen Haushaltsplanes,
3. die Hergabe von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften soweit sie im Einzelfall EUR 20.000 übersteigen,
4. die Aufnahme von Darlehen von mehr als 10 % des in der letzten Steuerbilanz festgestellten nicht
zweckgebundenen Eigenkapitals (§ 14 Ziff. 3),
5. die Erhebung von Klagen, soweit sich diese nicht aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben,
6. die Errichtung von Planstellen, soweit für diese ein Zuschuss der Diözese erwartet wird.
2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird durch die Genehmigungsvor-behalte nach Abs. 1 Ziff. 1 - 5 eingeschränkt.
Dies wird ins Vereinsregister eingetragen.

§ 21 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1) Eine Änderung der Satzung des Verbandes und seine Auflösung kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Vertreterversammlung beschlossen werden.
2) Für die Beschlussfähigkeit und die Stimmenmehrheit gilt § 18 Abs. 5 bis 7.
3) Alle Beschlüsse dieser Art bedürfen vor ihrer Eintragung ins Vereinsregister der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius. Diese wird über den Diözesancaritasverband beantragt.
4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit be-treffen, sind vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 22 Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte ein Vermögensanfall an den Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V. nicht möglich sein, fällt das Vermögen ersatzweise an den Bischöflichen Stuhl zu Würzburg, welcher das Vermögen ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 23 Inkrafttreten
1) Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Vertreterversammlung am 16.07.2015 und nach § 21 Abs. 3 durch den Ortsordinarius genehmigt am 13.08.2015.
2) Sie tritt an Stelle der bisherigen Satzung des Caritasverbandes für den Landkreis Main-Spessart in der Fassung vom 08.10.1998 nach Genehmigung durch den Ortsordinarius und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

­