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Die Mitarbeitervertretung (MAV)

In jeder kirchlichen oder caritativen Einrichtung gibt es eine Mitarbeitervertretung (MAV). Ihre gewählten Mitglieder vertreten die Interessen der Mitarbeiter/innen gegenüber den Dienstgebern. Sie tragen maßgeblich zur Weiterentwicklung der Dienste und Einrichtungen bei. Ihre Aufgaben sind vergleichbar mit denen von Betriebsräten.

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Allgemeine Aufgaben der MAV

  • Die MAV achtet darauf, dass alle Mitarbeiter/innen gleich und gerecht behandelt werden.
  • Sie nimmt Anregungen und berechtigte Beschwerden entgegen und versucht gemeinsam Lösungen zu erarbeiten.
  • Alle MAV-Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht! Mitarbeiter können sicher sein, dass Anliegen sachlich und diskret behandelt werden.
  • Sie setzt sich für Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsförderung ein.
  • Sie wirkt auf familienfreundliche Arbeitsplätze hin.
  • Sie fördert die berufliche Eingliederung und Entwicklung von Kollegen/innen, die besonderer Unterstützung bedürfen.
  • Sie regt Maßnahmen an, die der Einrichtung und den Mitarbeiter/innen dienen.

Spezielle Aufgaben der MAV

  • Anhörung und Mitberatung
  • Vorschlagsrecht
  • Zustimmung
  • Antragsrecht
  • Abschluss von Dienstvereinbarungen

Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung mindestens einmal im Kalenderjahr, mit den erforderlichen Unterlagen, über die wirtschaftliche Situation und deren Auswirkung auf die Personalplanung. Die MAV kann dazu Anregungen geben.

Der Dienstgeber hat die Pflicht, die Mitarbeitervertretung unter anderem zu den folgenden Punkten anzuhören. Bei…

  • Maßnahmen innerbetrieblicher Informationen und Zusammenarbeit
  • Regelung der Ordnung in der Einrichtung
  • Kündigungen
  • Verpflichtung zur Teilnahme oder Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern für berufliche
    Weiterbildungsmaßnahmen
  • Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen

Nur mit Zustimmung der MAV können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter u.a. eingestellt, eingruppiert, höhergruppiert, rückgruppiert und über die Altersgrenze hinaus beschäftigt werden.

Nur mit Zustimmung der MAV sind betriebliche Regelungen zulässig wie zum Beispiel zu Arbeitszeiten, zum Urlaub, zur Arbeitssicherheit und mehr.

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